Im Januar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) als verfassungswidrig und damit nichtig eingestuft. Die Konsequenzen des Urteils werden möglicherweise weit in die Gesellschaft hinein spürbar sein werden.
„LEBENSBEGLEITUNG BIS ZULETZT“
Gemeinsam Haltung der ARGE Hospiz ML zur Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB am 26.2.2020
durch das Bundesverfassungsgericht.
Dieses Papier wurde in einer Sondersitzung der ARGE Hospiz am 21.08.2021 erarbeitet und in der Sitzung der ARGE Hospiz am 13.10.2021 beschlossen.
Präambel
Wir nehmen die Wünsche der Patient*innen ernst und begleiten bis zum Lebensende.
Wir respektieren das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und das Recht, sich Hilfe zu suchen.
Wir haben Verständnis für das Leid der betroffenen Menschen.
Beihilfe zum Suizid ist kein Angebot der Hospizdienste. Wir vermitteln diese nicht und leisten auch keine aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Sterbehilfe.
Wir beraten und begleiten bei Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen, bei freiwilligem Verzicht auf Essen und Trinken und bei gezielter palliativer Sedierung zur Leidensminderung.
Die drei wesentlichen Grundsätze
Umsetzung
Handlungsempfehlungen:
Kommunikation
Die Grundeinstellung des Hospizdienstes zu §217 wird intern und extern transparent kommuniziert:
Umgang mit Ausnahmesituationen
Trotz der in der Hospizbegleiter*innen-Vereinbarung festgelegten Richtlinien sind in Einzelfällen Grenz- und Konfliktsituationen möglich. In diesen Fällen werden die Koordinator*innen und die Leitungsgremien des Hospizdienstes hinzugezogen, damit diese unterstützend und beratend tätig werden können.
Quelle: https://arge-hospiz.de/lebensbegleitung-bis-zuletzt/